RS OGH 1993/4/27 10ObS74/93

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

ASGG §71
ZPO §497
ZPO §503 Z4 E2a

Rechtssatz

Auch wenn in der Berufung die Unterlassung des Zuspruches der Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe nicht gerügt wurde, muß das Berufungsgericht, wenn es der auf eine höhere Leistung gerichteten Berufung nicht Folge gibt, dem Kläger die Leistung in der bescheidmäßigen Höhe zuerkennen, sofern die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042141

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_010OBS00074_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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