Norm
ASGG §71Rechtssatz
Auch wenn in der Berufung die Unterlassung des Zuspruches der Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe nicht gerügt wurde, muß das Berufungsgericht, wenn es der auf eine höhere Leistung gerichteten Berufung nicht Folge gibt, dem Kläger die Leistung in der bescheidmäßigen Höhe zuerkennen, sofern die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042141Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00074_9300000_001