RS OGH 1993/4/27 14Os41/93, 11Os157/96, 14Os103/06p, 15Os117/13i, 12Os82/17a, 12Os17/20x, 12Os130/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §142 C

Rechtssatz

Eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" im Sinne des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen - auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde - zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte - gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit - gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 41/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
  • 11 Os 157/96
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 11 Os 157/96
    Ähnlich
  • 14 Os 103/06p
    Entscheidungstext OGH 10.10.2006 14 Os 103/06p
    Ähnlich; Beisatz: Drohungen kann nach den Tatumständen etwa auch im drohenden „Umzingeln" des Opfers zum Ausdruck kommen. (T1)
  • 15 Os 117/13i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 117/13i
    Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ist durch das Vorhalten einer Schusswaffe gegen eine Bankangestellte und das mehrmalige Schlagen mit dem Pistolengriff gegen das Kassenpult gegeben. (T2)
    Beisatz: Hier: §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB. (T3)
  • 12 Os 82/17a
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 82/17a
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 17/20x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2020 12 Os 17/20x
    Vgl; Beis wie T1
  • 12 Os 130/20i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2020 12 Os 130/20i
    Vgl; Beis wie T1
  • 12 Os 17/21y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 17/21y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten