RS OGH 1993/4/27 5Ob1529/93, 1Ob2351/96h, 9Ob140/97x, 3Ob507/96, 5Ob207/98x, 2Ob281/98g, 1Ob23/99k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1320 A
ABGB §1320 B1
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 HIII5

Rechtssatz

Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten