Norm
MRG §22Rechtssatz
Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in § 22 MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070220Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB00035_9300000_002