RS OGH 1993/4/27 5Ob35/93, 5Ob534/94, 5Ob92/95, 5Ob89/95, 5Ob59/95, 5Ob49/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

MRG §22

Rechtssatz

Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in § 22 MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 35/93
    Veröff: WoBl 1993,184 (Würth) = RdW 1993,276
  • 5 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 534/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Immobilienmakler als Vermieter begehrte Vergütung von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die Vermittlung eines Objektes. (T1)
  • 5 Ob 92/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 92/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen der Hausverwalter Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet. (T2)
  • 5 Ob 59/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 59/95
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Umso mehr besteht die Provisionspflicht nach allgemeinem Maklerrecht, wenn ein vom Verwalter der Liegenschaft verschiedener Makler vom Mieter in Anspruch genommen wird und von diesem - wie hier - das Bestandobjekt vermittelt erhält. (T3)
  • 5 Ob 89/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 89/95
    Veröff: SZ 68/148
  • 5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Vgl auch; Veröff: SZ 73/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070220

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB00035_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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