Norm
ABGB §865Rechtssatz
Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021