RS OGH 1993/4/27 5Ob1527/93, 6Ob1509/94, 1Ob145/06i, 10Ob71/18s

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d3
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d3
UVG §19 Abs1

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes bei Festlegung der Höhe der Raten, mit denen die zu Unrecht empfangenen Unterhaltsvorschüsse einbehalten werden sollen, bietet dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange bei Vornahme dieser Beurteilung keine Verkennung der Rechtslage in wesentlichen Bereichen gegeben ist, liegt keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugängliche erhebliche Rechtsfrage vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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