Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2bRechtssatz
Die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes bei Festlegung der Höhe der Raten, mit denen die zu Unrecht empfangenen Unterhaltsvorschüsse einbehalten werden sollen, bietet dem Rechtsanwender einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange bei Vornahme dieser Beurteilung keine Verkennung der Rechtslage in wesentlichen Bereichen gegeben ist, liegt keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugängliche erhebliche Rechtsfrage vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019