Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien sind auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und den Erklärungen zugrunde lagen, zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017857Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010