RS OGH 1993/4/28 9ObA107/93, 9ObA7/94, 3Ob1634/94, 8ObA28/10s

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

ABGB §914 I

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Vertragsinhaltes und der Ermittlung der Willensübereinstimmung der Parteien sind auch objektive Umstände, die der Vertragserrichtung und den Erklärungen zugrunde lagen, zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017857

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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