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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Jänner 2004, Zl. uvs-2003/23/234-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm das nach § 32 Abs. 1 FSG verhängte Lenkverbot sowie die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, bestätigt werden, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe Anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei der Wert der weggenommenen Gegenstände den Betrag von EUR 2.000,-- überstiegen habe, und zwar in insgesamt 7 Angriffen zwischen dem 11. und 15. Oktober 2002, wobei es bei einem Angriff zu Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude gekommen sei, der Beschwerdeführer im Übrigen als Aufpasser fungiert habe. Der Beschwerdeführer habe das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahles durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 15, 12 dritte Alternative StGB begangen, er werde nach § 129 StGB unter Anwendung der §§ 28, 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. Dem Beschwerdeführer werde auch die Weisung gemäß § 50 StGB erteilt, den aus seinen Taten entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen. Bei der Strafbemessung wurde vom Landesgericht Innsbruck als erschwerend die Wiederholung der Einbruchsdiebstähle, die Begehung der Taten in Gesellschaft von Mittätern sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlungen nach Diversion, als mildernd das Alter unter 21 Jahren, teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, Unbescholtenheit, umfassendes und reumütiges Geständnis gewertet. Es sei vertretbar, die gesamte verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe für eine Probezeit bedingt nachzusehen, dies allerdings nur in Verbindung mit der Weisung, den aus den Taten entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen.
Mit Bescheid vom 23. September 2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Kufstein dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 1 Z. 1, 25, 29 des Führerscheingesetzes (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer während der Entziehungszeit gemäß § 32 FSG verboten, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken. Darüber hinaus wurde gemäß § 30 Abs. 1 FSG während der Entziehungszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (UVS) mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte der UVS nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides sowie der wesentlichen Punkte des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Mai 2003 und der einschlägigen Rechtsvorschriften des FSG aus, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auf Grund der gehäuften schweren Diebstähle des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer in eine bandenmäßige Organisation eingebunden gewesen sei und für die Begehung dieser Einbruchsdiebstähle auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Erweiterung des Tatkreises eingeplant worden sei, davon auszugehen, dass eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 2 (gemeint: Abs. 1 Z. 2) FSG vorliege. Der Erstbehörde könne nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter dem Bewertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung mit Recht die intensiven Tatwiederholungen während eines sehr kurzen Zeitraumes ins Treffen führe. Der Beschwerdeführer habe durch die von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle einen wesentlichen Vermögensvorteil bezogen und die von ihm erbeuteten Gegenstände hätten Teile seines Lebensunterhaltes dargestellt. Dem Beschwerdeführer seien bereits in einem früheren Verfahren die Vorteile der Diversion zugänglich gemacht worden, mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9. August 1999 sei die Einstellung eines Strafverfahrens unter Bestimmung einer Probezeit hinsichtlich eines Vergehens nach § 125 und § 126 StGB verfügt worden. In Anbetracht des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers erscheine es dem UVS notwendig, dieses Faktum bei der Würdigung des Verhaltens im Hinblick auf die Zukunftsprognose mit einzubeziehen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Annahme begründet, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen werde begehen können. Der UVS verkenne nicht die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Allerdings erscheine die äußerst kurze und stark gehäufte Begehung von strafbaren Handlungen in Einbindung in eine bandenmäßige Organisation sowie die unmittelbare Verwendung eines Kraftfahrzeuges zur Begehung der einzelnen Delikte als äußerst schwerwiegend. Weiters sei auch das bisherige Vorleben in die Wertung mit einzubeziehen gewesen. Bei einer Zusammenschau all dieser Faktoren sei der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie einen "Führerscheinentzug" in der Länge von acht Monaten verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, im Rahmen der ihm erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B Fahrzeuge dieser Klasse zu lenken und in dieser Art und Weise am öffentlichen Straßenverkehr teil zu nehmen, dies zumindest für einen Zeitraum von acht Monaten. Weiters werde er durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, dass nach einer diversionellen Maßnahme, die einen Verfolgungsverzicht der Strafbehörde darstelle, nach wie vor für den Betroffenen die Unschuldsvermutung, die auch in Art. 6 Abs. 2 MRK manifestiert sei, gelte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilten, werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
...
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
....
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 103 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
....
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
... .
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
...
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer
Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; ...
...
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
..."
2.1. Der oben erwähnte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (der erstbehördliche Bescheid) enthält drei Spruchpunkte, die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ein Lenkverbot nach § 32 Abs. 1 FSG sowie die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, nach § 30 Abs. 1 FSG. Die Berufung des Beschwerdeführers richtete sich jedoch nur gegen die Entziehung der Lenkberechtigung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Betreff des vom nunmehrigen Beschwerdevertreter eingebrachten Berufungsschriftsatzes ("Entziehung der Lenkerberechtigung"), sondern auch aus dem Umstand, dass bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides nur die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und nur die §§ 7 Abs. 1 Z. 2, 24 Abs. 1 Z. 1, 25 und 29 FSG angeführt werden. Der Berufungsschriftsatz geht an keiner Stelle auf die übrigen beiden Spruchpunkte des erstbehördlichen Bescheides ein, weshalb auch dem Berufungsantrag, der dahin geht, die Berufungsbehörde wolle die "erstinstanzliche" Entscheidung aufheben und das Verfahren einstellen, nur als Bekämpfung der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gedeutet werden kann.
Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet die Berufung des Beschwerdeführers auf sämtliche Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides bezogen und diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Im Betreff des angefochtenen Bescheides ist zwar von "Entzug der Lenkberechtigung - Berufung" die Rede, die belangte Behörde hat aber in ihrer Bescheidbegründung nach der Wiedergabe sämtlicher Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides ohne Unterscheidung festgestellt, dass gegen "diesen Bescheid" fristgerecht Berufung erhoben worden sei. Dass sie von einer Einschränkung der Berufung nur auf den ersten Spruchpunkt, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, ausgegangen sei, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Gegen eine derartige Deutung spricht insbesondere auch, dass die belangte Behörde in der Wiedergabe der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Rechtsvorschriften auch § 32 Abs. 1 FSG erwähnt, eine Vorschrift, die außer Betracht zu bleiben hätte, wenn nur eine Entscheidung über die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers intendiert gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat damit hinsichtlich des Lenkverbots nach § 32 Abs. 1 sowie des Ausspruchs nach § 30 Abs. 1 FSG durch unterschiedslose Abweisung der Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG in diesen Punkten über eine Berufung entschieden, ohne dass eine solche überhaupt vorliegt. Sie hat damit ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 97/19/1776 mwN).
2.2. Die Beschwerde ist jedoch auch, insoweit sie sich gegen die von der belangten Behörde bestätigte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers richtet, begründet.
Von den Diebstahltatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (räuberischer Diebstahl) in der Z. 11 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen in § 7 Abs. 3 FSG genannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch (andere) Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den im § 7 Abs. 3 beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des Diebstahls qualifiziert ist und der Beschwerdeführer mehrere Tathandlungen gesetzt hat, kann die Auffassung der belangten Behörde, das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des Diebstahls stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG genügt aber nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss auf Grund der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde wegen seiner Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Die belangte Behörde hat unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung unbedenklich die wiederholte Begehung in Verwendung eines Kraftfahrzeuges ins Treffen geführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum FSG bereits mehrfach betont, dass die bedingte Strafnachsicht zwar noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, und dies damit begründet, dass sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könnte, die für die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, sowie den hg. Beschluss vom 23. Mai 2003, Zl. 2003/11/0044 mwN).
Das Landesgericht Innsbruck hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2003, wie oben erwähnt, in Abwägung der Strafzumessungsgründe (als mildernd wurden das Alter unter 21 Jahren, teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, Unbescholtenheit sowie ein umfassendes und reumütiges Geständnis erwähnt) die Auffassung vertreten, beim Beschwerdeführer sei es vertretbar, die gesamte über ihn verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe für eine Probezeit bedingt nachzusehen, wenn auch nur in Verbindung mit der Weisung, den aus den Taten entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen. Das Strafgericht ist demnach davon ausgegangen, dass im Falle des Beschwerdeführers nach § 43 Abs. 1 StGB anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad der Schuld, das Vorleben und das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen waren.
Die dieser Auffassung entgegen gesetzte Ansicht der belangten Behörde, es müsse im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides, somit mehr als 15 Monate nach Begehung der letzten strafbaren Handlung (am 15. Oktober 2002), angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden, ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes verfehlt (vgl. zur Fallkonstellation eines teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen, durch Einbruch begangenen Diebstahls das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. April 2002). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999, somit bereits mehr als vier Jahre vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in den Genuss einer Diversionsmaßnahme gelangt ist.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, soweit mit ihm das Lenkverbot nach § 32 Abs. 1 FSG und die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, nach § 30 Abs. 1 FSG bestätigt wurde, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, hinsichtlich der Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung aber nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. April 2004
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110018.X00Im RIS seit
07.06.2004