RS OGH 1993/4/28 13Os59/93 (13Os60/93), 1Ob121/15y

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

MRK Art6 Abs2 III
StGB §46

Rechtssatz

Auch bei der Prognosestellung nach § 46 StGB kann die Begehung einer strafbaren Handlung während der Strafzeit (als Versagungsgrund der bedingten Entlassung) nur nach einem in Rechtskraft erwachsenen förmlichen Schuldspruch Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 59/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 59/93
  • 1 Ob 121/15y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 121/15y
    Vgl; Beisatz: Die hier erforderlichen Prognoseentscheidungen (hier: Gewährung des Ausgangs nach § 99a Abs 1 StVG) hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und entziehen sich damit einer Beurteilung als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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