Norm
ASVG §32Rechtssatz
Die Sozialversicherungsträger sind Selbstverwaltungskörper. Für diese ist wesentlich, daß ihnen ein eigener Wirkungsbereich zukommt, in dem sie - wohl der Aufsicht von Bund oder Ländern unterliegend - im Einzelfall weisungsfrei tätig werdend die Gesetze vollziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083757Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00015_9300000_003