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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des JH in D, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Mag. Johannes Häusle und Mag. Gernot Schwendinger, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. September 2003, Zl. 1-0469/03/E4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. Mai 2003 in D ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Richtung F gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l ergeben. Zurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Fahrt (22.00 Uhr) ergebe das einen Alkoholgehalt von 0,86 mg/l.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.460,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 395 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunk sei, insbesondere auch was die Menge des vom Beschwerdeführer "nachgetrunkenen" Alkohols betreffe, nicht glaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Ablegung der Atemluftprobe keinen Alkohol zu sich genommen habe. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. das Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0184), dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist. Schon von daher gesehen vermag der Beschwerdeführer insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, hat er doch anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. September 2003 ausgesagt:
"Es ist richtig, dass ich dem Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben habe, dass ich im Verlauf des 1. Mai 2003 zwischen 16.00 Uhr und ca. 22.00 Uhr mehrere Biere konsumiert hätte. Ich habe ihm weiters angegeben, dass ich bereits in der Nacht zuvor zu viel getrunken und so gut wie nicht geschlafen hätte. Ich habe damals dem Gendarmeriebeamten gegenüber auch angegeben, dass ich nach dem letzten Alkoholkonsum in der 'S-Bar' keinen Alkohol mehr getrunken hätte."
Es ist gleichgültig, aus welchem Motiv der Beschwerdeführer diese Angaben gemacht hat und ob die Amtshandlung sich in erster Linie mit der Klärung eines strafrechtlichen Tatbestandes befasste, weil es selbst unter dem Aspekt der Klärung einer gerichtlich strafbaren Tat unter anderem auch um die Frage des Lenkens des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ging. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, schon bei dieser Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunkes aufzustellen.
Auch die Verfahrensrüge betreffend die unterlassene Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum "Beweis dafür ..., dass bei den behaupteten und bewiesenen Mengen des Nachtrunks keine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt vorgelegen" habe, geht ins Leere. Erachtete nämlich die belangte Behörde wie oben dargestellt in schlüssiger Beweiswürdigung die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig, so erübrigte es sich, ein in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gefordertes ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, zumal dieses ausschließlich auf den von der Behörde als unglaubwürdig beurteilten Nachtrunkbehauptungen basieren müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 97/02/0087).
Schließlich versagt auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen. Stellt doch dieser Grundsatz lediglich eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte, was in Hinsicht auf die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999, Zl. 98/03/0245).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2004
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehungfreie BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020253.X00Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011