Auch; Beisatz: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB liegt nur bei einem zur Tatzeit bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt vor, soweit der Täter darauf zielte, durch die Straftat seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen (WK-StGB - 2 § 34 Rz 24). (T1)