Norm
ZPO §228 B3bbRechtssatz
Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, er sei bei seiner Pensionierung am 23.03.2002 in die Gehaltsgruppe V/b, Stufe 35, einzureihen, betrifft derzeit lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, deren Lösung nicht von vorneherein die Eignung der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zukommt. Der Feststellungsanspruch wurde daher zu Recht verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039106Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_009OBA00072_9300000_001