RS OGH 1993/4/28 9ObA72/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §228 B3bb

Rechtssatz

Das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers, er sei bei seiner Pensionierung am 23.03.2002 in die Gehaltsgruppe V/b, Stufe 35, einzureihen, betrifft derzeit lediglich eine abstrakte Rechtsfrage, deren Lösung nicht von vorneherein die Eignung der Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zukommt. Der Feststellungsanspruch wurde daher zu Recht verneint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039106

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBA00072_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten