Norm
GmbHG §39 Abs3Rechtssatz
Kommt es zu einem divergierenden Abstimmungsergebnis zwischen dem persönlich anwesenden und abstimmenden Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer, so bedeutet dies der Gesellschaft gegenüber jedenfalls einen Widerruf der erteilten Vollmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059864Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0060OB00009_9300000_002