RS OGH 1993/4/28 3Ob11/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

AnfO §12
AnfO §13 Abs1
EO §381 A
EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 IIIF

Rechtssatz

Das Begehren einer Anfechtungsklage, den Beklagten, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft des Schuldners eingetragen ist, schuldig zu erkennen, jeglicher zur Hereinbringung einer bestimmten Forderung geführten Exekution auf die Liegenschaft des Schuldners zuzustimmen, deckt nicht den Antrag auf Erlassung einer EV, dem Anfechtungsgegner werde verboten, rechtsgeschäftlich über dieses Verbot zu verfügen oder Erklärungen abzugeben, die dem Eigentümer eine Verfügung über die Liegenschaft ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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