Norm
AnfO §12Rechtssatz
Das Begehren einer Anfechtungsklage, den Beklagten, zu dessen Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot auf der Liegenschaft des Schuldners eingetragen ist, schuldig zu erkennen, jeglicher zur Hereinbringung einer bestimmten Forderung geführten Exekution auf die Liegenschaft des Schuldners zuzustimmen, deckt nicht den Antrag auf Erlassung einer EV, dem Anfechtungsgegner werde verboten, rechtsgeschäftlich über dieses Verbot zu verfügen oder Erklärungen abzugeben, die dem Eigentümer eine Verfügung über die Liegenschaft ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013