Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Ein umzäuntes Wildgehege ist kein Lagerplatz: Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem § 1 StGB unzulässige Interpretation des § 129 Z 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010