Norm
ZPO §30 Abs2Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 30 Abs 2 ZPO), nicht jedoch die Erteilung einer Vollmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013