RS OGH 1993/4/28 9ObA237/92, 9ObA64/94, 9ObA2096/96t, 9ObA2094/96y, 9ObA254/98p, 9ObA76/01v, 8ObA45/

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Treupflichtklausel vereinbart, die den Arbeitgeber bei Erfüllung eines Entlassungsbestandes zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt, rechtfertigen gravierende Treuverstöße des Arbeitnehmers, die dieser zwar während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hatte, die aber erst zu einem Zeitpunkt aufgedeckt wurden, als sich dieser bereits in Pension befand, den Widerruf der Betriebspension.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 237/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 237/92
    Veröff: SZ 66/58 = DRdA 1994,56 (Riedler) = RdW 1993,372 = SozArb 1994 H3,3
  • 9 ObA 64/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 64/94
    Vgl; Beisatz: Auch ohne diesen Fall erfassende Treupflichtklausel. (T1) Veröff: SZ 67/42
  • 9 ObA 2096/96t
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 2094/96y
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 254/98p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 254/98p
    Beisatz: Rechte aus einem Pensionsvertrag sind dann als verwirkt anzusehen, wenn sich die Betriebstreue des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber rückblickend (objektiv) als wertlos erweist. Es ist nicht erforderlich, daß sich die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers rückwirkend betrachtet als wertlos darstellt (hier: Untreuehandlungen iS § 153 StGB). (T2)
  • 9 ObA 76/01v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 76/01v
    Beis wie T2; Beisatz: Nur bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt dies auch für den Fall, dass eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde. (T3)
  • 8 ObA 45/04g
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 45/04g
    Beis wie T3; Beisatz: Durch viele Jahre hindurch fortgesetzte Vorlage fingierter Schadensmeldungen eines Versicherungsangestellten zum Nachteil des Arbeitgebers unter Beteiligung dritter Personen. (T4); Beisatz: Es kommt nur auf die Intensität der Treuepflichtverletzung an und ist für deren Bejahung Schadenseintritt nicht zwingend erforderlich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021478

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_009OBA00237_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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