RS OGH 1993/4/28 3Ob520/93, 1Ob573/95, 1Ob2005/96a, 7Ob288/98y, 2Ob102/01s, 8Ob287/01s

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Wird das Werk durch einen Dritten beschädigt, tritt der Schaden im Vermögen des Unternehmers ein, wenn das Werk zur Zeit der Beschädigung vom Besteller noch nicht übernommen war, andernfalls im Vermögen des Bestellers. Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Läßt das Werk eine körperliche Übergabe nicht zu, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 520/93
  • 1 Ob 573/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
    nur: Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Läßt das Werk eine körperliche Übergabe nicht zu, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat. (T1)
  • 1 Ob 2005/96a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a
    nur T1
  • 7 Ob 288/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 288/98y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 102/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 102/01s
    nur: Wird das Werk durch einen Dritten beschädigt, tritt der Schaden im Vermögen des Unternehmers ein, wenn das Werk zur Zeit der Beschädigung vom Besteller noch nicht übernommen war, andernfalls im Vermögen des Bestellers. (T2)
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    nur T2; Beisatz: Hier: Die Klägerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022168

Dokumentnummer

JJR_19930428_OGH0002_0030OB00520_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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