Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Wird das Werk durch einen Dritten beschädigt, tritt der Schaden im Vermögen des Unternehmers ein, wenn das Werk zur Zeit der Beschädigung vom Besteller noch nicht übernommen war, andernfalls im Vermögen des Bestellers. Übernommen ist das Werk, wenn es in die Verfügungsmacht des Bestellers gekommen ist. Läßt das Werk eine körperliche Übergabe nicht zu, müssen andere Umstände vorliegen, aus denen nach der Übung des redlichen Verkehrs abzuleiten ist, daß der Besteller das Werk in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022168Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00520_9300000_001