Norm
ABGB §1304 BIIfRechtssatz
Ein plötzlicher Sprung über eine Distanz von 1,4 Meter aus der anhaltenden Straßenbahn stellt eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die gegenüber dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, der die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritten hat, mit 1/4 zu bewerten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027363Dokumentnummer
JJR_19930429_OGH0002_0020OB00023_9300000_001