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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / Form u Inhalt des AntragesLeitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrages wegen inhaltlichen Fehlers; Anführung des falschen Artikels der BundesverfassungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In der vorliegenden, durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und als "Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG iVm. §§62 ff VfGG" bezeichneten Eingabe wird der Antrag gestellt, §69 erster Satz der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA) als "gesetz- und verfassungswidrig" aufzuheben.
2. Bei den RL-BA handelt es sich um eine Verordnung gemäß Art139 B-VG (vgl. VfGH 2.10.1999, V26/99 ua Zlen).
3. Gemäß §15 Abs2 VerfGG 1953 ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich zwar auf Art140 B-VG, das ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei Anfechtung von Verordnungen berufen kann. Die Antragsteller nehmen hingegen an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichnete Verordnungsbestimmung der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (vgl. jüngst VfGH 1.12.1998, B2124/98, G230/98). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.
Der Antrag ist mithin aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Verordnungsbegriff, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G65.2000Dokumentnummer
JFT_09998996_00G00065_00