Norm
StPO §194 Abs3Rechtssatz
Der Bestimmung des § 194 Abs 3 StPO kann nicht entnommen werden, daß die Zwei-Monats-Frist nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung erneut zu laufen beginnt, derartige Verhandlungen also von Amts wegen in Zwei-Monats-Abständen vorzunehmen seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098136Dokumentnummer
JJR_19930506_OGH0002_0120OS00063_9300000_001