Norm
GRBG §4 Abs1Rechtssatz
Das GRBG kennt nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde (so schon 11 Os 44/93). Werden gegen ein und dieselbe OLG - Entscheidung von mehreren Verteidigern des Beschuldigten getrennt Grundrechtsbeschwerden ausgeführt, wobei eine Beschwerde beim Gericht erster Instanz und eine weitere Beschwerde unmittelbar beim OGH eingebracht wird, ohne dass zu ermitteln wäre, welche dieser Beschwerden früher bei Gericht einlangte, so prävaliert die beim Gericht erster Instanz (als der primären Einbringungsstelle; vgl JAB zu § 4 GRBG) eingebrachte Beschwerde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017