Norm
StVG §1 Z5Rechtssatz
Strafzeit: Die auf Grund mehrerer Urteile zu verbüßenden Strafen sind zusammenzurechnen und es ist sodann (etwa bei Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt nach § 9 StVG) so vorzugehen, als ob eine einzige Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.
Anmerkung
Siehe nunmehr RS0126179.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010