Norm
StGB §46Rechtssatz
Für die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach § 46 StGB ist, wenn ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen verbüßt, ihre Gesamtdauer maßgebend.
Anmerkung
Siehe nunmehr RS0126179.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010