Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KreditprolongationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016906Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022