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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des AL in E, vertreten durch Weidacher, Imre & Imre Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, Ludwig Binderstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. Februar 2003, Zl. UVS 30.11-134/2002-7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. Juli 2002 um 0.50 Uhr in M. "auf Höhe des Festparkplatzes" einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,11 mg/l) in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, der in Rede stehende Vorfall habe sich nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nach § 1 (Abs. 1) StVO ereignet, weil ein Parken auf dem "streitgegenständlichen Wiesengrundstück" - wie sich aus den Beschilderungen ("zum Festparkplatz", "Parkplatz für Festbesucher") ergeben habe - nur für Zeltfestbesucher erlaubt gewesen sei, so verkennt er die Rechtslage. Zutreffend verweist die belangte Behörde dazu auf die hg. Rechtsprechung, wonach unter einer Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO) dann zu sprechen ist, wenn jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" (oder - wie hier - "Zeltfestbesucher") zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0091). Welche Verwendung die als Parkplatz verwendete Wiese zu einer anderen Zeit findet, ist rechtlich ebenso unerheblich wie der Einwand des Beschwerdeführers, der - eingezäunte - "Festparkplatz" sei nur durch ein "Holzgatter" erreichbar gewesen (wobei dieses im Übrigen - so die belangte Behörde in der Gegenschrift überzeugend - "natürlich geöffnet war, da ansonsten die Festbesucher nicht die Möglichkeit gehabt hätten, zum Parkplatz zu gelangen"). Von da her gesehen war dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines - da von einer verfehlten Rechtsansicht ausgehend - nicht zu folgen.
Aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Pkw im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz StVO "in Betrieb genommen", ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies schon - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift neuerlich zutreffend verweist - im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in der am 12. Februar 2003 von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wo dieser ausführte:
"Im Bereich des Parkplatzes gab es auch Feuerwehrleute, die die Pkw-Lenker eingewiesen haben. Wir waren um ca. 20.30 Uhr beim Festzelt. Gegen 00.30 Uhr bzw. 01.00 Uhr bin ich dann zu meinem Fahrzeug, weil ich meinen Vater anrufen wollte, damit er mich abholt. Das war schon von vorneherein so ausgemacht. Ich bin eingestiegen, habe mich auf den Fahrersitz gesetzt und wollte mir eine Zigarette anzünden. Zu diesem Zweck wollte ich mit Hilfe des Fahrzeugschlüssels im Zündschloss den Zigarettenanzünder aktivieren. Ich habe den Schlüssel also ins Zündschloss gesteckt, jedoch etwas zu weit, sodass der Motor angegangen ist und auf Grund des eingelegten Ganges das Fahrzeug nach vorne gehüpft ist. Dann waren auch schon die Gendarmen da."
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0237) stellt aber bereits das Ingangsetzen des Motors eine dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfene "vollendete" Inbetriebnahme des Fahrzeuges nach § 5 Abs. 1 erster Satz StVO dar, und zwar sogar dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer "im Fahrersitz zur Beifahrerseite hin gelehnt gesessen ist und dabei beide Füße aus dem Pkw bei geöffneter Fahrertüre herausgeragt haben" - so die Beschwerde -, war mit dem Ingangsetzen des Motors durch den Beschwerdeführer die "Inbetriebnahme" des Fahrzeuges erfüllt.
Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtlich unerheblich, ob er "niemals die Absicht hatte", seinen Pkw in Betrieb zu nehmen, weil dem Beschwerdeführer schon auf dem Boden seiner eigenen, oben dargestellten Sachverhaltsdarstellung jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden konnte, was als Schuldform für die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 StVO ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0043).
Bei diesem Ergebnis war es - da rechtlich unerheblich - entbehrlich, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. April 2004
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenLenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020045.X00Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014