RS OGH 1993/5/11 1Ob551/93, 1Ob516/96, 1Ob262/97d, 1Ob295/98h, 10Ob144/99w, 9Ob1/00p, 3Ob120/00v, 4O

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §1460

Rechtssatz

Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen für die Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Die Grenzen der Rechtsausübung müssen gerade bei ersessenem Servituten besonders genau beachtet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 551/93
  • 1 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/135
  • 1 Ob 262/97d
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 262/97d
    Auch; nur: Die Ersitzung des Rechts zu erheblichen Mehrbelastungen des dienenden Guts erfordert die Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen, so vor allem auch den Ablauf der Ersitzungszeit. (T1) Veröff: SZ 70/201
  • 1 Ob 295/98h
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
  • 10 Ob 144/99w
    Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 144/99w
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/136
  • 9 Ob 1/00p
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 1/00p
  • 3 Ob 120/00v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 120/00v
    nur: Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben. (T2)
  • 4 Ob 261/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
    nur T2; Beisatz: Bei erheblichen oder gar unzumutbaren Erschwernissen selbst müssen wieder die Voraussetzungen der Ersitzung zutreffen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034295

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00551_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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