Norm
ABGB §530 ARechtssatz
Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt (Petrasch in Rummel 2. Auflage; ABGB, Rz 5 zu § 530 ABGB). Es soll dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern und enthält zumeist das Recht auf Wohnung (Benützung des "Austragsstüberls"), Unterhalt und Fürsorge (Koziol-Welser 9. Auflage II170).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016