RS OGH 1993/5/11 10ObS2/93, 1Ob70/02d, 3Ob56/05i, 5Ob44/15d, 4Ob236/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §530 A
ABGB §530 B
ABGB §881 Abs3

Rechtssatz

Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt (Petrasch in Rummel 2. Auflage; ABGB, Rz 5 zu § 530 ABGB). Es soll dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern und enthält zumeist das Recht auf Wohnung (Benützung des "Austragsstüberls"), Unterhalt und Fürsorge (Koziol-Welser 9. Auflage II170).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 2/93
    Veröff: SZ 66/60
  • 1 Ob 70/02d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 70/02d
    Auch; Beisatz: Das Ausgedinge kann nicht nur der Versorgung des Hofübergebers allein, sondern auch der Versorgung naher Angehöriger (insbesondere der Ehegattin oder des Ehegatten) dienen. (T1)
  • 3 Ob 56/05i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
    Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit. (T2)
  • 5 Ob 44/15d
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
    Vgl auch; nur T2
  • 4 Ob 236/15g
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 236/15g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Ausgedinge kann auch zur Versorgung naher Angehöriger des Übergebers bedungen werden (hier: behinderte Geschwister). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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