Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der Rückgriff bestimmt sich primär nach dem Innenverhältnis. Hat einer der Sicherungsgeber (Mitbürgen) ein unmittelbares eigenes Interesse am gesicherten Kredit (zB Hauptaktionär einer AG) muss er das Ausfallsrisiko allein tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2013