- 1 Ob 538/93
Veröff: ÖBA 1994,236
- 3 Ob 146/99p
nur: Die Ausnahme von der im
§ 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. (T1)
Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter
§ 879 Abs 3 ABGB. (T2)
- 4 Ob 112/04f
Beisatz: Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des
§ 879 Abs 3 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2004/125
- 7 Ob 216/05y
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 227/06w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst fällt aber jedenfalls darunter (hier: Netzabdeckung bei Mobiltelefonnetz). (T4); Veröff: SZ 2007/38
- 4 Ob 5/08a
- 6 Ob 253/07k
Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T5)
Beisatz: In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach
§ 879 Abs 3 ABGB. (T6)
- 6 Ob 241/07w
nur T1; Beisatz: Die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle. (T7)
- 2 Ob 137/08y
Auch
- 3 Ob 12/09z
nur T1; Beisatz: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. (T8)
Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen
§ 879 Abs 3 ABGB. (T9)
Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen
§ 879 Abs 3 ABGB. (T10)
- 9 Ob 81/08i
Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T11)
- 4 Ob 59/09v
Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T12)
- 1 Ob 131/09k
Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/151
- 5 Ob 138/09v
Beisatz: Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des
§ 879 Abs 3 ABGB fallen. (T13)
Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T14)
Veröff: SZ 2009/139
- 6 Ob 104/09a
Beisatz: Die „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt in diesem Sinne jedenfalls keine Hauptleistung dar. (T15)
- 6 Ob 212/09h
Vgl; Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T16)
Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T17)
- 7 Ob 15/10x
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Klausel des Inhalts: „Für die einzelnen Zinsperioden kommen folgende Zinssätze zur Anwendung:
Für die Zinsperioden vom 28. September 2006 bis 28. September 2007:
Zinssatz der Vorperiode *140 % minus EURIBOR Zinssatz ...
Für die Zinsperioden vom 28. September 2012 bis 28. September 2015:
Zinssatz der Vorperiode *200 % minus EURIBOR Zinssatz“
[jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht
§ 879 Abs 3 ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond X festgeschrieben wird. (T18)
- 6 Ob 220/09k
Auch; Beisatz: Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung. (T19)
Beisatz: Hier: AGB?Klauseln einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen. (T20)
- 7 Ob 266/09g
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39
- 6 Ob 100/10i
Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen betrifft keinen Hauptpunkt. (T21)
- 1 Ob 105/10p
Beis wie T8; Beisatz: Was eine Haupt? bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T22)
- 2 Ob 1/09z
Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des
§ 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T23)
Veröff: SZ 2010/41
- 2 Ob 73/10i
nur: Die Ausnahme von der im
§ 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen. (T24)
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T25)
- 7 Ob 173/10g
Beis wie T12
- 7 Ob 216/11g
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch; nur T24; Beis wie T8; Beis wie T15; Vgl Beis wie T25; Beisatz: Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden (vgl etwa
3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd
§ 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T26)
Veröff: SZ 2012/20
- 7 Ob 22/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
Beisatz: Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN). (T27)
Beisatz: Hier: Verfalls?(Verjährungs?)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T28)
- 7 Ob 201/12b
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T29)
Veröff: SZ 2013/5
- 4 Ob 164/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T30)
- 1 Ob 210/12g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
nur T1; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T8
- 2 Ob 20/14a
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
Auch; Beis wie T25
- 3 Ob 109/14x
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 109/14x
Auch
- 7 Ob 73/15h
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zahlungsmodalitäten in einem Seminarvertrag, der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T31)
- 1 Ob 222/15a
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
- 5 Ob 87/15b
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
- 6 Ob 13/16d
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 13/16d
Auch; nur T24; Beisatz: Unter die Ausnahme des
§ 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die esentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. (T32)
Beisatz: Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist. (T33)
Beisatz: Hier: Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank als kontrollfreie Hauptleistungspflicht. (T34)
Veröff: SZ 2016/41
- 6 Ob 45/16k
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 45/16k
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters, die eine nachträgliche Stornierung bereits angenommener Wetten und damit ein einseitiges Rücktrittsrecht ermöglicht, fällt nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T35)
- 9 Ob 14/17z
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 14/17z
nur T24; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T2;
Beisatz: Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Telefongesprächen Gutschriften zu erwerben ist kein Teil der Hauptleistung. (T36)
Beisatz: Einzelheiten über die Berechnung des Entgelts und über das Gegenrechnen von Guthaben gehören zu den Modalitäten der Preisberechnung. (T37)
Veröff: SZ 2017/62
- 4 Ob 110/17f
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 4 Ob 143/17h
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 143/17h
Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T38)
- 3 Ob 148/17m
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32
- 9 Ob 8/18v
nur T24; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10
- 9 Ob 73/17a
Beis wie T5; Beis wie T13
- 1 Ob 57/18s
Beis wie T5; Beis wie T8
- 7 Ob 242/18s
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 1 Ob 124/18v
Beis wie T5; Beis wie T8
- 1 Ob 75/19i
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32
- 10 Ob 106/18p
Beis wie T3; Beis wie T5
- 6 Ob 124/20h
Vgl
- 5 Ob 15/20x
Beis wie T6; Beis wie T32
- 3 Ob 202/20g
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T32
- 3 Ob 179/20z
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T27
- 1 Ob 201/20w
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T39)
- 2 Ob 109/21z
Beis wie T5; Beis wie T8
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