RS OGH 1993/5/11 1Ob550/93, 6Ob233/97a, 8Ob97/00y, 4Ob202/08x, 4Ob96/16w, 2Ob230/17p, 4Ob180/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §872
ABGB §1167

Rechtssatz

Begehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 550/93
    Veröff: JBl 1994,174 (Gruber)
  • 6 Ob 233/97a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 233/97a
  • 8 Ob 97/00y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 97/00y
    Veröff: SZ 73/109
  • 4 Ob 202/08x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 202/08x
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach § 1168a ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1)
  • 4 Ob 96/16w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
    Auch; Beisatz: Sogenannter „widersprüchlicher Vertrag“. (T2)
    Beisatz: Ein widersprüchlicher Vertrag liegt nicht vor, wenn zwar die Leistungsbeschreibung einander ausschließende funktionale und konstruktive Vorgaben enthält, die Vertragsauslegung jedoch ergibt, dass es dem Besteller ausschließlich auf die Funktionalität ankommt. (T3)
  • 2 Ob 230/17p
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 230/17p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29
  • 4 Ob 180/19b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 180/19b
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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