Norm
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 KRechtssatz
Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling übersteigt, dann ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bzw in welchem Ausmaß bestätigt oder abändert. In solchen Fällen kann auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Zinsenbegehren zulässigerweise bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042994Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_006