RS OGH 1993/5/11 1Ob538/93, 1Ob2220/96v, 1Ob228/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 K

Rechtssatz

Wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, fünfzigtausend Schilling übersteigt, dann ist es gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bzw in welchem Ausmaß bestätigt oder abändert. In solchen Fällen kann auch der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über das Zinsenbegehren zulässigerweise bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Veröff: EvBl 1994,238
  • 1 Ob 2220/96v
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2220/96v
    Vgl; Beisatz: Der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde (JBl 1993, 794). (T1)
  • 1 Ob 228/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042994

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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