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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache
1. des Dr. B und 2. der Dr. V, beide in V, beide vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen die Erledigung des Präsidenten der Ärztekammer für Kärnten vom 9. Februar 2004, Aktenzeichen Dr. Adlassnig/Ka., den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer am 5. Dezember 2003 bei der Ärztekammer für Kärnten einen Antrag "auf Erstattung von Kosten für gerichtliche Verfahren i.S. 'Reihung der neuen Zahnärzte, Bildung der Zahnärztekammer, Positionierung der neuen Zahnärzte in der österreichischen Gesellschaft, EU-Gerichtshofsklagen'" gestellt haben (das gerichtliche Verfahren richtete sich gegen die Ärztekammer für Kärnten).
Datiert mit 13. Jänner 2004 erging an die Beschwerdeführer
folgende Erledigung:
"Herrn
Mag. Dr. B(...) und Frau Dr. V(...)
Zahnärzte
V Klagenfurt 13. Jänner 2004
Dr.Ko./Sabl.
Sehr geehrte Frau Dr. V(...)!
Sehr geehrter Herr Dr. B(...)!
Der Präsidialausschuss der Ärztekammer für Kärnten hat Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2003 zur Kenntnis genommen und beschlossen, Ihrem Antrag auf Erstattung der Kosten für gerichtliche Verfahren gegen die Ärztekammer für Kärnten nicht stattzugeben.
Diese Verfahren liegen nicht im Interesse der Gesamtärzteschaft, sodass eine Verwendung von Mitteln der Ärztekammer zur Unterstützung eines Verfahrens gegen die Ärztekammer nicht gerechtfertigt erscheint.
Mit vorzüglicher Hochachtung!
Für die Ärztekammer für Kärnten:
Der Präsident:
(Dr. (...))"
Dem Beschwerdevorbringen zufolge erhoben die Beschwerdeführer gegen diese von ihnen als Bescheid gewertete Erledigung Berufung.
Hierauf erging folgende, mit 9. Februar 2004 datierte und an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gerichtete Erledigung:
"Herrn
Mag. Dr. R(...) B(...)
Rechtsanwalt
Italiener Straße 27
9500 Villach Klagenfurt, 9. Februar 2004
Dr. Adlassnig/Ka.
Sehr geehrter Herr Dr. B(...)!
Bezugnehmend auf die von Ihnen als Berufung bezeichnete Eingabe vom 28. Jänner 2004 erlauben wir uns Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Die Erledigung des Ansuchens Ihres Mandanten um finanzielle Unterstützung für ein zivilrechtliches Verfahren, das er gegen die gef. Ärztekammer für Kärnten anstrengt, ist kein Verwaltungsakt und wurde daher auch nicht mittels Bescheid abgesprochen.
Die Ablehnung wurde auch nicht von einem unzuständigen Organ der Ärztekammer für Kärnten vorgenommen, da der Präsidialausschuss aufgrund der Gesetzesbestimmungen, die Sie selbst zitieren, für die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten zuständig ist, die nach dem Ärztegesetz in den Wirkungsbereich des Kammervorstandes fallen.
Die Festlegung, welche Angelegenheiten dringlich zu erledigen sind, obliegt ausschließlich dem Präsidenten einer Landesärztekammer. Die Beschlüsse des Präsidialausschusses sind dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen, was in der Zwischenzeit auch geschehen ist.
Die Ärztekammern unterliegen auch in ihrem nichthoheitlichen Handeln der Landesaufsicht. Sollten Sie weiterhin vermeinen, dass unser Beschluss über das Ansuchen Ihres Mandanten gesetzeswidrig erfolgte, haben Sie die Möglichkeit die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung!
Für die Ärztekammer für Kärnten:
Der Präsident:
(Dr. O(...))"
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.1. Die in Rede stehende Erledigung vom 9. Februar 2004 ist unstrittig weder als "Bescheid" ausdrücklich bezeichnet noch ist sie als solche gegliedert. Sie enthält keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus einem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. Juli 2002, Zl. 2002/11/0115, mwN).
Mangelt es - wie im vorliegenden Fall - an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt kein Bescheid vor (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 19. Juli 2002, auch diesbezüglich mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt es nicht den geringsten Zweifel, dass die von den Beschwerdeführern bekämpfte Erledigung keinen Bescheid darstellt. Das Schreiben verwendet ausdrücklich den Begriff "mitteilen", lässt die Einschätzung erkennen, dass bereits das Schreiben vom 13. Jänner 2004 nicht als gegenüber den Beschwerdeführern gesetzter Verwaltungsakt intendiert war, und stellt im Übrigen die Wiedergabe einer Rechtsauffassung über die Zuständigkeit zur "Ablehnung" des Ersuchens um Kostenersatz für das zivilgerichtliche Verfahren dar. Die angefochtene Erledigung enthält auch keine Bezugnahme auf Rechtsvorschriften, auf die sich der Präsident der Ärztekammer für Kärnten gegenüber den Beschwerdeführern beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 99/11/0268, mwN.). Dass mit dieser Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer die normative Entscheidung über die von ihnen als Berufung bezeichnete Eingabe vom 28. Jänner 2004 getroffen werden sollte, ist ausgeschlossen.
2.2. Die Beschwerde war daher, schon weil ihr der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat, zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführer auch die Erledigung des Präsidenten der Ärztekammer für Kärnten vom 13. Jänner 2004 nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bescheid darstellt. Eine Berufung gegen diese Erledigung war demnach unzulässig.
Wien, am 20. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110060.X00Im RIS seit
06.07.2004