Norm
ZPO §187Rechtssatz
Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß § 187 ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018