Norm
AHG §8Rechtssatz
Ungeachtet des sich aus § 1 Abs 4 ProkG idF des Art XXI der WGN 1989, ergebenden ausschließlichen Vertretungsrechts des Bundes durch die Finanzprokuratur zur Abgabe der in § 8 AHG vorgesehenen Erklärung, die Ausfluß der Befugnis ist, den Bund vor Gerichten (ausschließlich) und vor Verwaltungsbehörden zu vertreten, ist dadurch ein anderes Organ des Rechtsträgers nicht gehindert, einen privatrechtlichen Verjährungsverzicht hinsichtlich erhobener Amtshaftungsansprüche abzugeben. Für dessen Wirksamkeit kommt es auch nicht darauf an, ob dieses Organ vor Abgabe des Anerkenntnisses als Einzelvorhaben im Sinne des § 45 Abs 1 BHG das Einvernehmen mit dem BMF hergestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050416Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00002_9300000_001