Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015