Norm
ABGB §1378Rechtssatz
Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014