RS OGH 1993/5/11 1Ob538/93, 4Ob176/97d, 6Ob244/00a, 6Ob31/06m, 6Ob19/14h, 4Ob17/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §1378
ABGB §1379
HGB §355

Rechtssatz

Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Veröff: ÖBA 1994,236
  • 4 Ob 176/97d
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 176/97d
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung. (T1)
  • 6 Ob 244/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Umänderung eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert. Durch die Umwandlung wird nur eine Ratenzahlung bewilligt. (T2)
  • 6 Ob 31/06m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
    Vgl auch; Beisatz: Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. (T3)
  • 6 Ob 19/14h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
    Vgl
  • 4 Ob 17/14z
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 17/14z
    nur: Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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