RS OGH 1993/5/11 1Ob519/93

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §69

Rechtssatz

Auch nach Scheidung ist die Festsetzung eines gemischten Unterhalts zulässig, wenn beide Parteien einverstanden sind und Gewähr für die Erbringung der Naturalleistungen besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047245

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00519_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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