RS OGH 1993/5/11 10ObS35/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Ein Schwimmlehrer, der einen sechsmonatigen Lehrgang für Bademeister mit einer Unterrichtsdauer von insgesamt einhundertzwanzig Stunden absolviert hat, übt keinen angelernten Beruf aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084748

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_010OBS00035_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten