Norm
EO §36 Abs1 Z3 AbRechtssatz
Ein Exekutionsverzicht hat sich immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen. Normiert eine Verordnung, daß ein Bescheid nach einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor, für deren Prüfung aber der Rechtsweg verschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008853Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00097_9200000_002