Norm
EO §1 Z13 ICRechtssatz
Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen, verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen. Die Vollstreckung individueller Akte ist eine eigenständige Aufgabe der Vollziehung, die von der Kompetenz zur Sachentscheidung verschieden ist. Das Exekutionsverfahren setzt zwar eine Sachentscheidung voraus, ist aber nicht Fortsetzung des der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011