Norm
EO §292b Z1Rechtssatz
Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022