RS OGH 1993/5/12 3Ob97/92, 2Ob122/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1993
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Norm

EO §36 Ab
ZPO §411

Rechtssatz

Der Verzicht auf den staatlichen Vollstreckungsschutz, der auch nach Einleitung des Exekutionsverfahrens abgegeben werden kann, berührt nicht den Bestand der Forderung und bildet daher einen Impugnationsgrund, der mit Rechtsgestaltungsklage nach § 36 EO geltend zu machen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92
    Veröff: SZ 66/61
  • 2 Ob 122/06i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 122/06i
    Auch; Beisatz: Ein außergerichtlich erklärter Verzicht auf die Geltendmachung eines Unterhaltstitels, der einen Verzicht auf den betreffenden staatlichen Vollstreckungsschutz bedeutet, berührt den Bestand der Unterhaltsforderung nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008855

Dokumentnummer

JJR_19930512_OGH0002_0030OB00097_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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