RS OGH 1993/5/13 8Ob519/93, 1Ob221/16f, 1Ob133/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1993
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Norm

EheG §81 Abs1
EheG §91 Abs1

Rechtssatz

Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Auch; Beisatz: Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. (T1)
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2); Veröff: SZ 2017/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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