Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der "mittelbaren Patentverletzung" als besondere, gesetzlich nicht geregelte Form der Teilnahme an einer dem Patentinhaber vorbehaltenen Benützungshandlung geht über die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe insoweit hinaus, als sie in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Vorsatz (beim unmittelbaren und/oder beim mittelbaren Verletzter) genügen läßt. Für eine Übernahme dieses Rechtsinstituten fehlen die gesetzlichen Grundlagen, da das österreichische Patentgesetz keine dem § 10 d PatG 1981 entsprechende Regelung kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071070Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00042_9300000_004