RS OGH 1993/5/18 4Ob42/93

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

PatG 1970 §22
PatG 1970 §147

Rechtssatz

Das Rechtsinstitut der "mittelbaren Patentverletzung" als besondere, gesetzlich nicht geregelte Form der Teilnahme an einer dem Patentinhaber vorbehaltenen Benützungshandlung geht über die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe insoweit hinaus, als sie in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Vorsatz (beim unmittelbaren und/oder beim mittelbaren Verletzter) genügen läßt. Für eine Übernahme dieses Rechtsinstituten fehlen die gesetzlichen Grundlagen, da das österreichische Patentgesetz keine dem § 10 d PatG 1981 entsprechende Regelung kennt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071070

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00042_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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