Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtsschaffende Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014