- 4 Ob 42/93
- 4 Ob 97/94
Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1) Veröff: SZ 67/151
- 4 Ob 67/95
nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T2); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T3)
- 4 Ob 42/97y
nur T2; Beisatz: Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T4)
- 4 Ob 20/97p
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier:
§ 1 UWG (T5)
- 4 Ob 338/97b
Auch; nur T2
- 4 Ob 309/98i
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 201/98x
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Psychische Beihilfe bei Demonstrationsschäden. (T6); Veröff: SZ 72/55
- 4 Ob 232/00x
Ähnlich
- 4 Ob 164/01y
nur T2
- 4 Ob 227/03s
Auch; Beisatz: Er muss - wie es
§ 12 StGB und
§ 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T7)
- 4 Ob 140/06a
nur T2; Beisatz: Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T8); Beisatz: Haftung hier verneint, wo der beklagte Optiker einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattete, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, jedoch nicht wusste, dass dort eine gewerberechtlich nicht erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird. (T9)
- 4 Ob 50/07t
Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. (T10)
- 4 Ob 194/07v
nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. (T11); Beisatz: Hier: Gehilfeneigenschaft für Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen. (T12)
- 6 Ob 274/08z
Beis wie T10; Beisatz: Der „Gehilfe" muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T13); Beisatz: Ohne konkreten Anlass für ein Misstrauen muss ein Unternehmer nicht damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer fremde Daten, die ihm zufällig im Zuge einer Vertragsbeziehung (hier: als „Provider") zur Kenntnis gelangen, rechtswidrig für eigene Zwecke verwenden wird. (T14)
- 17 Ob 34/08m
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
- 4 Ob 159/10a
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. (T15)
- 4 Ob 130/10m
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 4 Ob 117/12b
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T16)
- 4 Ob 140/14p
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/93
- 10 Ob 86/14s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 86/14s
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10