TE Vfgh Beschluss 2000/10/4 B778/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §19 Abs3 Z2 litd
ZPO §72 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des als Rekurs gegen einen Beschluß betreffend Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bezeichneten Rechtsmittels als unzulässig; Zurückweisung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Beschwerde mangels fristgerechter Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

Spruch

I. Das als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2000 - zugestellt am 14. Juni 2000 - wurde der von P C in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Dezember 1999, Z Senat-MD-98-850, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §35 Abs1 VerfGG 1953 iVm. §63 Abs1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder daß beim Gesetzesvollzug ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit selbstverfaßtem Schreiben vom 25. Juni 2000 gestützt auf §72 Abs2 ZPO Rekurs.

Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel. Der vom Beschwerdeführer erhobene Rekurs war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

II. Mit dem gleichen Schreiben beantragt der Beschwerdeführer weiters - zum zweiten Mal in der selben Beschwerdesache - die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Diesem neuerlichen Antrag steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenhilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2000 entgegen. Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

III. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 - zugestellt am 14. Juni 2000 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, seine Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen (selbstgewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Da diese Frist ungenützt verstrich, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Da die Beschwerde nicht dem in §17 Abs2 VerfGG 1953 normierten Erfordernis der Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt entsprach, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entscheiden.

Schlagworte

res iudicata, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B778.2000

Dokumentnummer

JFT_09998996_00B00778_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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