RS OGH 1993/5/18 11Os29/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

JGG 1988 §5
StGB §32

Rechtssatz

Gerade bei jugendlichen Straftätern kommt der Strafbemessung eine besondere erzieherische Bedeutung zu. Eine Strafe, die den Unwert der Tat und die Dimension der Täterschuld nicht adäquat zum Ausdruck bringt, wird diesem Strafzweck nicht gerecht, kann bei jugendlichen Rechtsbrechern vielmehr einem dem allgemeinen Rechtsbewußtsein widerstreitenden Bagatellisierungseffekt erzielen und sich solcherart auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung besonders negativ auswirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086931

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0110OS00029_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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